Richtlinien für die Ableistung von Praktika
Ziel des berufsbezogenen Praktikums ist es, den Studierenden einen möglichst umfassenden Einblick in die psychologische Berufspraxis vermitteln. Das setzt voraus, dass der (die) Praktikant(in) die verschiedenen Funktionen des jeweiligen Tätigkeitsfelds kennen lernt und auch selbst ausübt. Die praktisch-psychologische Tätigkeit muss unter Aufsicht und Anleitung durchgeführt werden.
- Das Praktikum muss mindestens sechs Wochen (ca. 240 Stunden) umfassen.
- Der (die) Praktikant(in) muss in der Regel von einer/einem Psychologin/en mit Diplom- bzw. Masterabschluss beaufsichtigt und angeleitet werden.
- Das Praktikum soll nicht vor dem 3. Fachsemester begonnen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung.
- Das Praktikum kann auch als Forschungspraktikum an einem psychologischen Institut einer Hochschule oder an einer Forschungsinstitution (z.B. Max-Planck-Institut) abgeleistet werden. Die Tätigkeiten im Rahmen eines Forschungspraktikums müssen sich auf alle Stadien des Forschungsprozesses erstrecken und dürfen nicht überwiegend Hilfstätigkeiten (Literaturrecherche, Dateneingabe etc.) umfassen. Die Einhaltung dieser Richtlinie ist in der Praktikumsbestätigung durch die/den betreuenden Psychologin/en glaubhaft zu machen. Zusätzlich ist im Praktikumsbericht (als Antwort auf Frage 1) in kurzer Form sowohl auf den theoretischen Hintergrund und die Ableitung der Hypothese(n) als auch auf die Darstellung der Methode, der Befunde und deren Interpretation einzugehen.
- Das Praktikum kann auf Antrag erlassen werden, wenn ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine zusätzliche praktisch-psychologische Tätigkeit in einem entsprechenden Beruf nachgewiesen werden können.
- Praktika, die von anderen Prüfungsausschüssen für den Bachelorstudiengang Psychologie zugelassen werden, werden anerkannt, sofern ihre Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
- Forschungspraktika außerhalb des Departments Psychologie müssen grundsätzlich vor Antritt des Praktikums genehmigt werden. Bei Ablehnung eines Praktikums kann schriftlich innerhalb von 4 Wochen Widerspruch beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingelegt werden.