Fakultät für Psychologie und Pädagogik
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Schriftliche Hausarbeit (Zulassungsarbeit) EWS

Informationen zur Schriftlichen Hausarbeit zur 1. Lehramtsprüfung

Im Lehramtsstudium können Sie die schriftliche Hausarbeit (auch Zulassungsarbeit genannt) auch im Fach Erziehungswissenschaft verfassen*.

Wie finde ich ein passendes Thema und eine Betreuerin oder einen Betreuer?

 

Nehmen Sie Kontakt mit den gewählten Prüferinnen und Prüfern im EWS auf. Bei Beratungsbedarf gerne die Fachstudienberater ansprechen. Besprechen Sie Ihren Themenvorschlag oder erfragen Sie mögliche Themenstellungen.

Wann im Studienverlauf suche ich mir die Betreuung?

 

Ca. ein Jahr vor Meldung zur 1. Staatsprüfung klären Sie die Betreuung, damit Sie noch genug Zeit haben, die Arbeit fristgerecht zu erstellen und abzugeben.

Wo melde ich die Arbeit an und reiche sie ein?

 

Fristgerechte Abgabe der Hausarbeit bei Prüferin oder Prüfer. Formulare zur Empfangsbestätigung auf der Seite der Außenstelle des Prüfungsamtes.

Einreichen der Empfangsbestätigung oder Zustimmung zum Nachtermin in der Außenstelle des Prüfungsamtes bei der Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung

Wie lange arbeite ich an der schriftlichen Hausarbeit?

 

Für Studierende des Lehramts an Gymnasien 6 Monate und für alle anderen Lehramtsstudierenden 4 Monate. Sofern Prüferin oder Prüfer zustimmen, besteht die Möglichkeit einer Verlängerung um weitere 2 Monate (schriftliche Bestätigung der Verlängerung). Es gibt im Kalenderjahr zwei vom Prüfungsamt festgesetzte Abgabetermine (1.2. mit Verlängerung 1.4 und 1.8. mit Verlängerung 1.10.).

Welche besonderen Tipps gibt es für die Fachbereiche Allg. Pädagogik/Schulpädagogik/Psychologie?

 

  • Allgemeine Pädagogik: Checkliste und Infoblatt zum Download
  • Schulpädagogik: alle Infos auf der Lehrstuhlhomepage
  • Psychologie: Infoblatt zum Download

Kann ich mir die Arbeit auch anerkennen lassen?

 

Als Ersatz für die schriftliche Hausarbeit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Abschlussarbeit aus einem vorangegangenen Studium anerkannt werden. Genauere Bestimmungen hierzu können Sie in der LPO I (2008) in § 29 nachlesen.

 

*Gilt nicht für Lehramt Sonderpädagogik oder in einer Fächerverbindung mit Schulpsychologie

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